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Fischereiliche Bestimmungen:
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| Neben dem Erlaubnisschein ist grundsätzlich ein Fischereischein erforderlich. Die Erlaubnis wird für 2 Handangeln erteilt. Spinn- und Schleppfischen ist während der Hechtschonzeit nicht erlaubt. Niemand darf mehr als 2 fertig montierte Angeln bereithalten. Es darf nur die Person fischen, auf deren Name Fischereierlaubnisschein und Fischereischein ausgestellt ist. Es ist nicht gestattet, Angelgerät auszulegen, ohne dass der Angler zugegen ist. Köderfischsenken dürfen nicht benutzt werden. Schonzeiten und Fangbegrenzung: In der Zeit vom 20. Oktober bis 15. März sind die Zonen um die Bacheinmündungen bis zu 50 m seewärts und die Einmündung der Rur bis unterhalb der Erkensruhr (Obersee oberhalb der Straßenbrücke) als Schongebiet gesperrt. |
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| Bachforelle, Bachsaibling, Regenbogenforelle | 20.10. bis 15.03. einschl. | 25 cm |
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| Seeforelle | 20.10. bis 15.03. einschl. | 50 cm |
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| Seesaibling | 20.10. bis 15.03. einschl. | 30 cm |
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| Äsche | 01.03. bis 30.04. einschl. | 30 cm |
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| Hecht | 15.02. bis 30.04. einschl. | 55 cm |
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| Zander | 01.04. bis 31.05. einschl. | 40 cm |
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| Felchen | 30 cm |
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| Karpfen | 35 cm |
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| Schleie | 25 cm |
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| Aal | 50 cm |
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| Aland | 25 cm |
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| Rotauge | 18 cm |
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Kleinfische gem. § 1 LFO-NRW - ganzjährige Schonzeit
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| Tageshöchstfang: Hechte oder Zander 3 Stück, Forellen, Karpfen oder Schleien 5 Stück Insgesamt höchstens 30 Fische täglich Untermaßige und in der Schonzeit gefangene Fische sind sofort schonend zurückzusetzen. Alle dem Gewässer entnommenen Fische sind in eine Fangstatistik einzutragen, die der FPG Rursee e.V. zur Auswertung zu übergeben ist. Bei Verstößen gegen o.g. Bestimmungen kann der Erlaubnisschein ersatzlos eingezogen und Gewässersperre verhängt werden. Bootsangeln: Das Angeln vom Boot ist vom 1. April bis 15. November nur auf dem Hauptsee der Rurtalsperre erlaubt. Für den Obersee gelten besondere Bedingungen. Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass das Anlegen und Betreten von Steganlagen seeseitig nicht erlaubt ist. Angelboote können vor Ort ausgeliehen werden. Für jedes Boot ist zum Benutzen der Talsperre eine Genehmigung (Erlaubniskarte) des WVER erforderlich. Die mit der Erlaubniskarte ausgehändigte Plakette ist am Fahrzeug gut sichtbar und zwar am Bug der Steuerbordseite anzubringen. Bei Nacht müssen Boote ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht führen; dies gilt nicht für Boote, die am Ufer stillliegen. Das Schleppangeln in den Fahrrinnen der Fahrgastschiffe, insbesondere quer zu ihnen, ist verboten. Angelboote mit Schleppanlagen haben eine rote, quadratische Flagge von 50 cm Seitenlänge zu setzen. Motorboote sind nicht zugelassen. |
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