Fischereiliche Bestimmungen:
Neben dem Erlaubnisschein ist grundsätzlich ein Fischereischein erforderlich. Die Erlaubnis wird für 2 Handangeln erteilt. Spinn- und Schleppfischen ist während der Hechtschonzeit nicht erlaubt. Niemand darf mehr als 2 fertig montierte Angeln bereithalten. Es darf nur die Person fischen, auf deren Name Fischereierlaubnisschein und Fischereischein ausgestellt ist. Es ist nicht gestattet, Angelgerät auszulegen, ohne dass der Angler zugegen ist. Köderfischsenken dürfen nicht benutzt werden.

Schonzeiten und Fangbegrenzung:
In der Zeit vom 20. Oktober bis 15. März sind die Zonen um die Bacheinmündungen bis zu 50 m seewärts und die Einmündung der Rur bis unterhalb der Erkensruhr (Obersee oberhalb der Straßenbrücke) als Schongebiet gesperrt.

Für den Rursee einschl. Obersee gelten folgende Artenschonzeiten
und Mindestmaße:
Bachforelle, Bachsaibling, Regenbogenforelle 20.10. bis 15.03. einschl. 25 cm
Seeforelle 20.10. bis 15.03. einschl. 50 cm
Seesaibling 20.10. bis 15.03. einschl. 30 cm
Äsche 01.03. bis 30.04. einschl. 30 cm
Hecht 15.02. bis 30.04. einschl. 55 cm
Zander 01.04. bis 31.05. einschl. 40 cm
Felchen 30 cm
Karpfen 35 cm
Schleie 25 cm
Aal 50 cm
Aland 25 cm
Rotauge 18 cm
Kleinfische gem. § 1 LFO-NRW - ganzjährige Schonzeit
Tageshöchstfang:
Hechte oder Zander 3 Stück, Forellen, Karpfen oder Schleien 5 Stück Insgesamt höchstens 30
Fische täglich Untermaßige und in der Schonzeit gefangene Fische sind sofort schonend zurückzusetzen. Alle dem Gewässer entnommenen Fische sind in eine Fangstatistik einzutragen, die der FPG Rursee e.V. zur Auswertung zu übergeben ist. Bei Verstößen gegen o.g. Bestimmungen kann der Erlaubnisschein ersatzlos eingezogen und Gewässersperre verhängt werden.

Bootsangeln:
Das Angeln vom Boot ist vom 1. April bis 15. November nur auf dem Hauptsee der Rurtalsperre erlaubt. Für den Obersee gelten besondere Bedingungen.
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass das Anlegen und Betreten von Steganlagen seeseitig nicht erlaubt ist.

Angelboote können vor Ort ausgeliehen werden. Für jedes Boot ist zum Benutzen der Talsperre eine Genehmigung (Erlaubniskarte) des WVER erforderlich. Die mit der Erlaubniskarte ausgehändigte Plakette ist am Fahrzeug gut sichtbar und zwar am Bug der Steuerbordseite anzubringen. Bei Nacht müssen Boote ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht führen; dies gilt nicht für Boote, die am Ufer stillliegen. Das Schleppangeln in den Fahrrinnen der Fahrgastschiffe, insbesondere quer zu ihnen, ist verboten. Angelboote mit Schleppanlagen haben eine rote, quadratische Flagge von 50 cm Seitenlänge zu setzen. Motorboote sind nicht zugelassen.

Sonstige Bestimmungen:
Es ist Pflicht eines jeden Anglers, sich vorher selbst über die genauen Fischereigrenzen zu informieren. Im Eiserbachsee (Badesee) in Rurberg dürfen nur Mitglieder des Angelsportvereins Rursee e.V. oder Gastangler mit besonderem Fischereierlaubnisschein fischen. Das Angeln ist nur Inhabern von Fischereischeinen und für die Talsperren ausgestellten Fischereierlaubnisschein erlaubt. Sie sind auf Verlangen den Fischereiaufsehern, den Polizeibeamten und den Beauftragten der Ordnungsbehörden und des WVER vorzulegen. Das Angeln in einer Zone von 50 m um die Anlegebrücken der Fahrgastschiffe ist verboten. Von den Anlegestellen ist ein für den ungehinderten Bootsverkehr ausreichender Abstand zu halten. Während des Tauchbetriebes in den besonders ausgewiesenen Tauchgebieten ist das Angeln und Rudern nicht gestattet. Gemäß Verordung für den Gemeingebrauch vom 19.08.93 ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Talsperrenufer, das Zelten, Lagerfeuer entfachen und Grillen an der Rurtalsperre verboten. Der Obersee ist eine Trinkwasserversorgungsanlage. Verboten ist das Einbringen von Fischnahrung, also auch das Anfüttern. Der Angelplatz ist sauber zu halten.

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