Wir bitten Euch, bevor Ihr die Winterplaketten für den Angelkahn und ggf. für den E-Motor beantragt, setzt euch mit dem Kassierer der FPG in Verbindung.
Manuela Reimann ist unter der Rufnummer 02445/911377 zu erreichen.
Die Angelbedingungen wurden im Bereich der fischereilichen Bestimmungen redaktionell angepasst (rote Schrift) und bei der Zander-Schonzeit wurde eine Info für das kommende Jahr beigefügt.


§§ Wichtige Information!
Als Pächter der Rurtalsperren möchten wir alle ausdrücklich darauf hinweisen: Sollten Angler bei Kontrollen mit lebendem Köderfisch angetroffen werden, diese mit einer Anzeige und sofortiger Seesperre zu rechnen haben.
Tierschutzgesetz §17 →
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiverordnung - LFischVO) →
§ 6 (Fn 4) Verwendung von Köderfischen
Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.
Lebende Köderfische dürfen nicht mitgeführt und nicht zum Fang von Fischen verwendet werden.

Gegenüberstellung Bach- und Seeforelle.
Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die im Rursee vorkommenden Seeforellen aufmerksam machen. Die Seeforelle hat ein Mindestmaß von 50cm und reproduziert sich im Gewässer. Bitte achtet genau darauf, ob Ihr eine Bachforelle gefangen habt oder eine Seeforelle.
Ordnungsbehördliche Verordnung für den Obersee
ePaperOrdnungsbehördliche Verordnung für die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs am Obersee der Rurtalsperre Schwammenauel
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Regelungen für die Nutzung der Rurtalsperre Schwammenauel
Regelungen für die Freizeitnutzung des Hauptsees der Rurtalsperre Schwammenauel (Freizeitordnung) – Fassung vom 06.11.2025
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