Fischerei-Pächtergemeinschaft Rursee e.V. www.fischerei-rursee.de
Angelbedingungen
für die Rurtalsperre Schwammenauel
einschl. Obersee
Im Nationalpark Eifel
Die Fischerei-Pächtergemeinschaft Rursee e.V., bestehend aus:
a) dem Angelsportverein Rursee e.V.,
b) dem Fischereiverein Nordeifel e.V., Monschau
c) dem Rheinischer Fischereiverband von 1880 e.V.
ist Pächter der Fischereirechte in den Rurseen von Einruhr bis zum Staudamm Schwammenauel.
Der Fischfang auf dem im Nationalpark Eifel gelegenen Urftarm des Obersees ist im Bereich der Halbinsel nördlich des Wanderweges und westlich der Staumauer der Urfttalsperre untersagt. Dies gilt auch für die Wasserfläche in einer 50 m breiten Zone um die Halbinsel.
Die an den Nationalpark angrenzenden Ufer sind über die vorhandenen öffentlichen Wege bzw. über die Uferlinie zu betreten.
Gebühren für Fischereierlaubnisscheine - Rurtalsperre
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Nicht organisierte Angler |
Mitglieder eines Fischereivereins mit gültigem Fischerpass des VDSF / DAFV |
Tagesschein |
€ 10,25 |
€ 7,75 |
3 Tagesschein |
€ 20,25 |
€ 15,25 |
Wochenschein |
€ 40,25 |
€ 30,25 |
Jahresschein |
*€ 150,00 |
€ 120,00 |
Tagesschein für alle Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre € 4,75
zuzüglich Ausstellungsgebühr von € 2,50.
* Jugendliche unter 16 Jahren erhalten € 10,50 Ermäßigung.
Ausgabestellen:
Die Fischereierlaubnisscheine sind am Rursee und in den umliegenden Städten und Gemeinden in zahlreichen Ausgabestellen wie Gaststätten, Kiosken und Angelgerätehandlungen zu erwerben.
Fischereiliche Bestimmungen:
Neben dem Erlaubnisschein ist grundsätzlich ein gültiger Jahres- oder Fünfjahres- Fischereischein erforderlich. Die Erlaubnis wird für 2 Handangeln erteilt. Spinn- und Schleppfischen ist während der Hechtschonzeit nicht erlaubt. Während der Hechtschonzeit ist nur die Verwendung von Friedfischangeln mit Naturködern erlaubt. Beim Raubfischangeln sind ein Stahlvorfach oder ein ähnlich geeignetes Vorfach (Fluorocarbon) von jeweils 40cm zu verwenden. Bei Angeln mit einem toten Köderfisch ist das Verwenden von einem Stahlvorfach zwingend erforderlich. Niemand darf mehr als 2 fertig montierte Angeln bereithalten. Es darf nur die Person fischen, auf deren Name Fischereierlaubnisschein und Fischereischein ausgestellt ist. Ausgenommen hiervon sind Kinder bis zum vollendeten 10 Lebensjahr. Es ist nicht gestattet, Angelgeräte auszulegen, ohne dass der Angler zugegen ist. Köderfischsenken dürfen nicht benutzt werden.
Bootsangeln:
Das Angeln vom Boot ist auf dem Hauptsee der Rurtalsperre vom 01.04. bis 15.11. des Jahres mit gültiger Plakette des WVER erlaubt. Vom 16.11. bis 31.03. ist das Angeln vom Boot aus nur mit gültiger Winterplakette des WVER erlaubt. Für den Obersee gelten besondere Bedingungen. Auf dem Urftseearm des Obersees ist in der Zeit vom 01.04. bis 15.11. des Jahres das Fischen mit den Leihbooten der FPG Rursee e.V. erlaubt. Winterplaketten werden für den Obersee nicht ausgegeben. Leihboote können vor Ort, am Kiosk in Rurberg, ausgeliehen werden.
Für jedes Boot ist zum Benutzen der Talsperre eine Genehmigung (Erlaubniskarte) des WVER erforderlich. Die mit der Erlaubniskarteausgehändigte Plakette ist am Fahrzeug gut sichtbar, und zwar am Bug der Steuerbordseite anzubringen. Bei Nacht müssen Boote ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht führen; dies gilt nicht für Boote, die am Ufer stillliegen. Für Boote mit Elektromotor gelten die Bestimmungen der BinSchStrO. Das Schleppangeln in den Fahrrinnen der Fahrgastschiffe, insbesondere quer zu ihnen, ist verboten. Angelboote mit Schleppanlagen haben eine rote, quadratische Flagge von 50 cm Seitenlänge zu setzen.
Schonzeiten und Fangbegrenzung:
In der Zeit vom 20. Oktober bis 15. März sind die Zonen um die Bacheinmündungen bis zu 50 m seewärts und die Einmündung der Rur bis unterhalb der Erkensruhr (Obersee oberhalb der Straßenbrücke) als Schongebiet gesperrt.
Schonzeiten im Rurtalsperrensystem (Rursee / Obersee) | |||
FISCHART | SCHONZEIT | Maß | |
Aal | 01.10.-01.03. | 50 cm | -1 |
Äsche | 01.03.-30.04. | 30 cm | -2 |
Bachforelle | 20.10.-15.03. | 25 cm | |
Barbe | 15.05.-15.06. | 35 cm | |
Große Maräne (Felchen) | 15.10.-15.01. | 28cm | |
Hecht | 15.02.-30.04. | 55 cm | |
Nase | 01.03.-30.04. | 30 cm | |
Seeforelle | 20.10.-15.03. | 50 cm | |
Seesaibling | 20.10.-15.03. | 30 cm | |
Zander | 01.04.-31.05. | 40 cm | |
Aland | keine | 25 cm | |
Bachsaibling | keine | ||
Karpfen | keine | 35 cm | |
Regenbogenforelle | keine | ||
Rotauge | keine | 18cm | |
Schleie | keine | 25 cm | |
Zwergstichling | ganzjährig geschont | ||
Bachneunauge | ganzjährig geschont | ||
Flussneunauge | ganzjährig geschont | ||
Meerneunauge | ganzjährig geschont | ||
Europäischer Flusskrebs, Edelkrebs | ganzjährig geschont | ||
Steinkrebs | ganzjährig geschont | ||
Bachmuschel | ganzjährig geschont | ||
Flussmuschel | ganzjährig geschont | ||
Flussperlmuschel | ganzjährig geschont | ||
Malermuschel | ganzjährig geschont | ||
Flache Teichmuschel | ganzjährig geschont | ||
Gemeine Teichmuschel | ganzjährig geschont | ||
Kleine Teichmuschel | ganzjährig geschont | ||
Bitterling | ganzjährig geschont | ||
Elritze | ganzjährig geschont | ||
Finte | ganzjährig geschont | ||
Groppe, Koppe | ganzjährig geschont | -3 | |
Lachs | ganzjährig geschont | ||
Maifisch | ganzjährig geschont | ||
Meerforelle | ganzjährig geschont | ||
Moderlieschen | ganzjährig geschont | ||
Nordseeschnäpel, Wandermaräne | ganzjährig geschont | ||
Quappe | ganzjährig geschont | ||
Schlammpeitzger | ganzjährig geschont | ||
Schmerle | ganzjährig geschont | ||
Schneider | ganzjährig geschont | ||
Steinbeißer | ganzjährig geschont | -4 | |
Stör | ganzjährig geschont | ||
(-1) Schonzeit gilt nur im Rheinhauptstrom. | |||
(-2) In NRW wird die Äsche seit dem 13. November 2014 besonders geschützt. | |||
(-3) Unter dem Sammelbegriff Cottus sp. sind die Arten Cottus rhenanus, Cottus perifretum und Cottus gobio zusammengefasst, da einen Unterscheidung sehr schwierig ist. | |||
(-4) Unter den Sammelbegriff Cobitis sp. fallen in Nordrhein-Westfalen nicht nur die Art Cobitis taenia, sondern auch alle Hybriden aus den Cobitis elongatoides Arten Cobitis taenia. |
§ 6 (Fn 4) (Landesfischereiverordnung - LFischVO)
Verwendung von Köderfischen
(1) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.
(2) Lebende Köderfische dürfen nicht mitgeführt und nicht zum Fang von Fischen verwendet werden.
Bei Verstößen gegen o.g. Bestimmungen kann der Erlaubnisschein ersatzlos eingezogen und Gewässersperre verhängt werden.
Sonstige Bestimmungen:
Es ist Pflicht eines jeden Anglers, sich vorher selbst über die genauen Fischereigrenzen und Bestimmungen zu informieren.
Im Eiserbachsee (Badesee) in Rurberg dürfen Mitglieder des Angelsportvereins Rursee e.V. sowie Gastangler mit besonderem Fischereierlaubnisschein fischen.
Das Betreten der Sperranlagen und Betriebseinrichtungen, Staudammböschungen, Entlastungsanlagen, Pflasterböschungen, Tosbecken, Pegelanlagen usw.) ist untersagt. Für Beschädigungen haftet der Verursacher. Das Angeln ist nur Inhabern von Fischereischeinen und für die Talsperren ausgestellten Fischereierlaubnisscheinen erlaubt. Diese sind auf Verlangen den Fischereiaufsehern, den Polizeibeamten, den Beauftragten der Ordnungsbehörden und den Beauftragten des WVER vorzulegen. Das Angeln in einer Zone von 50 m um die Anlegebrücken der Fahrgastschiffe ist verboten. Von den Anlegestellen ist ein für den ungehinderten Bootsverkehr ausreichender Abstand zu halten. Während des Tauchbetriebes ist das Angeln und Rudern in den besonders ausgewiesenen Tauchgebieten nicht gestattet. Gemäß „Regelungen für die Nutzung des Hauptsees der Rurtalsperre Schwammenauel vom 18.02.2016“ und „Ordnungsbehördliche Verordnung für die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs am Obersee der Rurtalsperre Schwammenauel vom 16.03.2016“ ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Talsperren Ufer, das Zelten, Lagerfeuer entfachen und Grillen an der Rurtalsperre nicht gestattet.
Der Obersee ist eine Trinkwasserversorgungsanlage. Nicht erlaubt ist das Einbringen von Fischnahrung, also auch das Anfüttern. Der Angelplatz ist sauber zu halten.
Weitere Angel- und Urlaubsinformationen aus der hiesigen Region erhalten Sie bei der: Geschäftsstelle der Fischerei-Pächtergemeinschaft Rursee e.V.
Kammerbruchstraße 14, 52152 Simmerath
Tel.: 02473 / 6182 Fax: 02473 / 689392 eMail: info@fischerei-rursee.de
Informationen zum Angeln im Nationalpark Eifel
Seit dem 01.01.2006 sind gravierende Änderungen für das Angeln im Nationalpark Eifel in Kraft. Die Urfttalsperre darf aus „Naturschutzgründen" nicht mehr befischt werden. Der bisherige Pachtvertrag wurde außer Kraft gesetzt.
Das Angeln im Urftarm des Obersees ist ab diesem Zeitpunkt vom Ufer aus, mit Ausnahme der Halbinsel vor der Urftstaumauer, ganzjährig erlaubt. Die Bootsanlegestelle auf dem Obersee, zum Befischen des Urftarms von der Wasserseite, befindet sich an der Ostseite des Obersee-Staudamms. Die Leihboote können am Seppi´s Kiosk in Rurberg gemietet werden.
Der Hauptsee der Rurtalsperre ist nicht Bestandteil des Nationalparks. Das Betreten des Ufers an der Kermeterseite ist von den ufernahen öffentlichen Wegen bzw. über die Uferlinie erlaubt. Das Betreten des Ufers, bis zur Vollstaugrenze, ist von der Seeseite aus überall gestattet.
Um Konflikte zu vermeiden, bitten wir um einen sensiblen Umgang beim Betreten des Nationalparkgeländes und evtl. Rückfrage im Zweifelsfall.
Für den Rursee einschl. Obersee gelten folgende Artenschonzeiten und Mindestmaße:
Tageshöchstfang: Hechte oder Zander >>> 2 Stück,
Forellen, Karpfen oder Schleien >>> 5 Stück.
Bestimmungen für den Felchen Fang (große Maräne):
Schonzeit: 15.10. bis 15.01. Mindestmaß: 28cm, Tageshöchstfang: 5 Stück, (nachweislich durch Führung einer separaten Fangliste, in der die entnommenen Fische unmittelbar nach dem Fang einzutragen sind.) Hakenzahl der Hegene, Standard max. 5 Haken.
Insgesamt dürfen pro Angler dem See höchstens 20 Fische täglich entnommen werden.
Untermaßige, nicht der Verwertung zugeführte und in der Schonzeit gefangene Fische sind sofort schonend zurückzusetzen.
Alle dem Gewässer entnommenen Fische sind in eine Fangstatistik einzutragen, die der FPG Rursee e.V. zur Auswertung zu übergeben ist.
Der Verkauf gefangener Fische ist verboten. Die Vorschriften der LFischVO-NRW (Landesfischereiordnung), insbesondere über die Verwendung von Köderfischen, der Gewässerordnung des DAFV sowie die Bestimmungen der FPG Rursee e.V. sind zu beachten. Bei Angeln mit einem toten Köderfisch ist das Verwenden von einem Stahlvorfach mit 40cm Länge zwingend erforderlich. Langleinen, Tiefschlepprollen und das Landen der Fische von Hand, ohne Angelgerät, sind verboten.
Aktuelle Informationen finden Sie im Internet unter:
www.fischerei-rursee.de
Diese Angelbedingungen sind gültig ab: 01.01.2018
Alle bisherigen Angelbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt am Rursee.
Petri Heil